Arbeitsrecht A von Z

FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.

Worauf muss ich bei einer Änderungskündigung achten?

Die Änderungskündigung besteht aus zwei Teilen: Zum einen kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Zur Kündigung hinzukommen muss als zweiter Akt das Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Bei der Änderungskündigung handelt es sich um eine echte Kündigung, die deshalb den für die Beendigungskündigung geltenden allgemeinen Grundsätzen unterliegt.

Die Änderungskündigung muss schriftlich erfolgen. Für sie gelten dieselben Kündigungsfristen wie für normale Beendigungskündigungen. Die Schwierigkeit für den Empfänger einer Änderungskündigung liegt darin, dass ihm verschiedene Reaktionsmöglichkeiten offen stehen, deren Tragweite und Auswirkungen sich ihm oft nur schwer erschließen.

Insgesamt bestehen nach Ausspruch einer Änderungskündigung drei Alternativen:

  • Nimmt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen das Angebot der geänderten Vertragsbedingungen an, wird das Arbeitsverhältnis zu diesen neuen Bedingungen von dem Zeitpunkt an fortgeführt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre.
  • Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, kommt es darauf an, ob die in der Änderungskündigung enthaltene Beendigungskündigung nunmehr wirksam ist oder nicht. Gewinnt der Arbeitnehmer den von ihm angestrengten Kündigungsschutzprozess, besteht das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fort. Verliert er diesen Prozess, endet sein Arbeitsverhältnis.
  • § 2 KSchG sieht vor, dass der Arbeitnehmer das arbeitgeberseitige Änderungsangebot, das Arbeitsverhältnis zu veränderten Bedingungen fortzusetzen, unter dem Vorbehalt annehmen kann, dass diese Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, erklären. Falls das Arbeitsgericht die Änderung der Arbeitsbedingungen als sozial gerechtfertigt ansieht, wird der Vorbehalt gegenstandslos und das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Falls das Arbeitsgericht die zu ändernden Arbeitsbedingungen als sozialwidrig ansieht, bleibt es bei den bisherigen Inhalten des Arbeitsvertrages.

    Die Annahme der veränderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt schließt das Risiko aus, bei verlorenem (Änderungs-)Kündigungsschutzprozess den Arbeitsplatz völlig zu verlieren. Welche Reaktion der konkreten Interessenlage des Betroffenen am besten entspricht, kann im Einzelfall nur durch eine intensive Beratung durch den VAA geklärt werden. Eine Änderungskündigung ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber sein Ziel durch das mildere Mittel der Um- oder Versetzung erreichen kann.