Arbeitsrecht A von Z

FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.

Genieße ich als leitender Angestellter Kündigungsschutz? Was ist der Unterschied zu leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG?

Der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer mit der Folge, dass für ihn grundsätzlich auch das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Der weit verbreitete Irrglaube, leitende Angestellte hätten einen geringeren Kündigungsschutz, resultiert aus einem oftmals falschen Verständnis einer Regelung im Kündigungsschutzgesetz, nämlich des § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG. Dort ist geregelt, dass im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf, es im Ergebnis also immer nur um die Zahlung einer Abfindung, nicht aber um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geht.

Während der Arbeitgeber den Auflösungsantrag in allen anderen Fällen ausführlich begründen muss, ist bei den leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes eine Begründung nicht erforderlich. Diesen leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gibt es im Gegensatz zum leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz in der Industrie jedoch äußerst selten, denn er muss über die Berechtigung verfügen, selbstständig einstellen oder entlassen zu dürfen. In größeren Unternehmen gibt es derartige leitende Angestellte kaum, da dort sowohl Einstellungen als auch Entlassungen in der Regel durch mindestens zwei Personen erfolgen. Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass nahezu alle leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz den gleichen Kündigungsschutz genießen wie alle anderen Arbeitnehmer.