Arbeitsrecht A von Z

FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.

Bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform?

Bei der Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Seit dem 1. Mai 2000 erfordert jede Kündigung nach § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Das Schriftformerfordernis betrifft jede Art von Kündigung: Die arbeitgeberseitige wie die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer, die ordentliche, die außerordentliche sowie die Änderungskündigung.

Die Schriftform wird nach § 126 Abs. 1 BGB durch die von einem Kündigungsberechtigten abgefasste und eigenhändig unterschriebene Kündigung gewahrt. Die elektronische Form einer Kündigung ersetzt nach § 623 BGB nicht die Schriftform. Dies bedeutet, dass weder die telegrafische Übermittlung noch das Absenden eines Faxes oder einer E-Mail der  gesetzlichen Schriftform genügt. Für die Wirksamkeit eines Auflösungsvertrages gilt gemäß § 623 BGB entsprechendes.