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FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.
Bei der Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Seit dem 1. Mai 2000 erfordert jede Kündigung nach § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Das Schriftformerfordernis betrifft jede Art von Kündigung: Die arbeitgeberseitige wie die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer, die ordentliche, die außerordentliche sowie die Änderungskündigung.
Die Schriftform wird nach § 126 Abs. 1 BGB durch die von einem Kündigungsberechtigten abgefasste und eigenhändig unterschriebene Kündigung gewahrt. Die elektronische Form einer Kündigung ersetzt nach § 623 BGB nicht die Schriftform. Dies bedeutet, dass weder die telegrafische Übermittlung noch das Absenden eines Faxes oder einer E-Mail der gesetzlichen Schriftform genügt. Für die Wirksamkeit eines Auflösungsvertrages gilt gemäß § 623 BGB entsprechendes.