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FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.
Oftmals erhalten Arbeitnehmer zu besonderen Anlässen (zum Beispiel Weihnachten, Geschäfts- und Dienstjubiläen) neben dem Arbeitsentgelt Gratifikationen. Diese Sonderzuwendungen stellen eine Anerkennung für geleistete Dienste und einen Anreiz für weitere Dienstleistungen dar. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Gratifikation besteht nur dann, wenn die Gratifikation arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festgelegt beziehungsweise wenigstens dreimal ohne einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt worden ist.
Wird arbeitsvertraglich ein Rückzahlungsvorbehalt des Arbeitgebers für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, so ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig bis zum 31. März des Folgejahres bei Gratifikationen zwischen cirka 100 Euro und einem Monatsgehalt sowie bei einem Ausscheiden nach dem 31. März zum nächstzulässigen Kündigungstermin bei Gratifikationen ab einem Monatsgehalt. Schließlich ist eine Rückzahlungsvereinbarung grundsätzlich zulässig bei Gratifikationen ab einem zweifachen Monatsgehalt und einem Ausscheiden bis zum 30. September.Steht die Zusage einer Gratifikation in einem „Formularvertrag“ unter einem Widerrufsvorbehalt, so müssen die Voraussetzungen für den Widerruf vorher festgelegt seien. Andernfalls verstößt die Regelung gegen das Klarheitsgebot gemäß § 307 BGB.