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FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.
GmbH-Geschäftsführinnen und -Geschäftsführer und andere Organvertreterinnen und -vertreter, die keine wesentliche Beteiligung am Gesellschaftskapital halten und keine Aufgaben in einem Arbeitgeber- oder Unternehmensverband wahrnehmen, können ordentliche Mitglieder bleiben. Ansonsten besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Mitgliedschaft zu einem reduzierten Beitrag von 50 Prozent.
Welche Vorteile habe ich als Mitglied des VAA?
Sowohl als ordentliches als auch als außerordentliches Mitglied steht ihnen das gesamte Kooperations- und Informationsangebot des VAA zur Verfügung. Sie erhalten insbesondere den Zugriff auf den geschützten Mitgliederbereich MeinVAA und das VAA Magazin. Außerdem können Sie die kostenlose Rechtsberatung zu allen Fragen rund um Ihr Anstellungsverhältnis in Anspruch nehmen. Dazu gehört insbesondere die Unterstützung bei der Prüfung von Geschäftsführerverträgen. Im Falle einer Auseinandersetzung mit dem Unternehmen haben Sie ferner die Möglichkeit, sich außergerichtlich durch einen der VAA-Juristen vertreten zu lassen – allerdings nur dann, wenn Sie ordentliches, voll zahlendes Mitglied sind. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung erhalten Sie als ordentliches Mitglied kostenlos Rechtsschutz durch den VAA, wenn im Geschäftsführervertrag die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts vereinbart wurde.
Gelten die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften auch für GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer sowie andere Organvertreterinnen und -vertreter?
Das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitsgerichtsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, das Schwerbehindertengesetz und arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gelten für Geschäftsführer und andere Organvertreter grundsätzlich nicht. Dies muss insbesondere Arbeitnehmern bewusst sein, die ihren Status aufgeben und zum Organ der Gesellschaft berufen werden sollen. Vor allem der hiermit verbundene Wegfall des Kündigungsschutzes kann erhebliche Nachteile mit sich bringen, die durch entsprechende Regelungen im Geschäftsführungsanstellungsvertrag abgefedert werden sollten. Eine Einzelfallberatung durch den VAA ist daher unerlässlich.