Arbeitsrecht A von Z

FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.

Ich habe eine Abmahnung von meinem Arbeitgeber bekommen, wie soll ich mich nun verhalten?

Sie haben drei Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren:

  • Sie unternehmen zunächst nichts. Falls zu einem späteren Zeitpunkt eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen und auf die Abmahnung Bezug genommen wird, haben Sie immer noch die Möglichkeit, im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens die Abmahnung anzugreifen. Der Arbeitgeber hat in diesem Falle die volle Beweislast für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit der Abmahnung. Gerade wenn die Abmahnung schon einen längeren Zeitraum zurückliegt, bereitet es Arbeitgebern oft Schwierigkeiten, in einem späteren Kündigungsschutzverfahren die Richtigkeit der Abmahnung zu beweisen.
  • Sie können eine schriftliche Gegendarstellung verfassen und Ihrem Arbeitgeber übergeben. Ihr Arbeitgeber ist nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, diese Gegendarstellung zu der Abmahnung in die Personalakte einzufügen. Sollte sich der Arbeitgeber bei einer späteren Kündigung auf die Abmahnung berufen wollen, ist er verpflichtet, im Rahmen einer Betriebsrats- oder Sprecherausschussanhörung außer der Abmahnung auch die Gegendarstellung vorzulegen.
  • Sie können bei dem zuständigen Arbeitsgericht Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben. In diesem Fall wird vom Arbeitsgericht geprüft, ob die Abmahnung begründet ist. Sollte die Abmahnung unbegründet sein, so ist sie aus der Personalakte zu entfernen. Bei dieser Vorgehensweise besteht jedoch die Gefahr, dass vom Arbeitsgericht die Abmahnung durch Urteil für begründet erklärt wird. Eine solche Abmahnung lässt sich in einem späteren Kündigungsschutzverfahren nicht mehr angreifen.