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FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.
Bestimmte Arbeitnehmer mit öffentlich-rechtlichen Funktionen im Bereich des Umweltschutzes genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Gemäß § 58 Absatz 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) sind der Immissionsschutzbeauftragte, gemäß § 58 d BImSchG der Störfallbeauftragte, gemäß § 21 f Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Gewässerschutzbeauftragte und gemäß § 55 Absatz 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Verbindung mit § 58 Absatz 2 BImSchG der Abfallbeauftragte ordentlich nicht kündbar.
Das Verbot der ordentlichen Kündbarkeit besteht während der Dauer der besonderen Beauftragung und bis zu einem Jahr nach Ende der jeweiligen Bestellung. Unabhängig hiervon kann das Arbeitsverhältnis mit einem Immissionsschutz-, Störfall-, Gewässerschutz- und Abfallbeauftragten außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigen.