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FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.
Haben die Parteien des Arbeitsvertrages Ausschlussfristen (Verfallfristen) vereinbart, erlischt ein bestehender Anspruch, wenn er nicht innerhalb der Frist geltend gemacht wird. Derartige Fristen können im Arbeitsvertrag, in Sprecherausschuss- und Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen enthalten sein. Sie sollen schnell Klarheit bei der Abwicklung von Arbeitsverhältnissen schaffen. Ausschlussfristen sind vor Gericht von Amts wegen zu beachten, ohne dass sich eine der Parteien darauf berufen muss.
Soweit im Einzelarbeitsvertrag auf tarifvertragliche Bestimmungen Bezug genommen wird, umfasst diese arbeitsvertragliche Bezugnahme auch die Anwendbarkeit etwaiger in den tarifvertraglichen Bestimmungen festgeschriebener Ausschlussfristen. Der Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie enthält keine Ausschlussfristen.
Wann eine Ausschlussfrist zu laufen beginnt, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab. Häufig wird als Zeitpunkt für ihren Beginn die Fälligkeit der Ansprüche oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewählt.
Wie eine Forderung geltend zu machen ist, damit der Anspruch nicht verloren geht, folgt aus der Ausschlussklausel. Sie kann formlose, schriftliche oder gerichtliche Geltendmachung vorsehen. Auch doppelte Ausschlussfristen sind denkbar. Doppelte Ausschlussfristen sehen vor, dass ein Anspruch zunächst formlos oder schriftlich und, wenn dies erfolglos ist, gerichtlich geltend zu machen ist.