Arbeitsrecht A von Z

FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.

Wann darf der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen?

Die außerordentliche Kündigung, die man auch als fristlose Kündigung bezeichnet, ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das heißt: Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann. Entscheidend ist also, ob ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 626 BGB vorliegt. Wichtig ist, dass die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen wird. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Arbeitgeber oder ein zur Kündigung befugter Vertreter von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, ist eine fristlose Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.

Eine außerordentliche Kündigung kann auch „entfristet“ erfolgen, um dem betroffenen Arbeitnehmer eine gewisse Übergangsfrist einzuräumen. Die außerordentliche Kündigung muss wie jede andere Kündigung binnen drei Wochen mit einer Klage beim Arbeitsgericht angegriffen werden. Die Hilfestellung durch den VAA ist hier stets angeraten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann vertraglich im Übrigen nicht im Voraus abbedungen werden.