Arbeitsrecht A von Z

FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.

Welche Auskunftspflichten bestehen im Rahmen eines Bewerbungs- oder Einstellungsgespräches?

Hier ist zwischen zwei Komplexen zu unterscheiden: Zum einen gibt es Sachverhalte, die auf entsprechende Frage des Arbeitgebers zu offenbaren sind. Zum anderen gibt es Sachverhalte, die einer allgemeinen Offenbarungspflicht unterliegen und auch ohne entsprechende Frage des Arbeitgebers zu offenbaren sind.

Ohne Frage des Arbeitgebers sind nach ständiger Rechtsprechung des BAG eine anzutretende Haftstrafe, eine demnächst anzutretende Kur sowie der Hinweis auf ein bestehendes Wettbewerbsverbot zu offenbaren. Eine bestehende Krankheit oder Schwerbehinderung muss nur angegeben werden, wenn hierdurch die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Generell gilt, dass Arbeitnehmerinnen keinerlei Angaben zu einer Schwangerschaft machen müssen.

Der Arbeitgeber hat ein Fragerecht zum beruflichen Werdegang sowie zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, soweit die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz hierdurch betroffen ist. Der Arbeitgeber darf auch nach einer Schwerbehinderung, wenn der in Aussicht genommene Arbeitsplatz dies erfordert, nach der Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes, wenn dieser kurz bevorsteht, sowie nach einer bereits bewilligten oder konkret in Aussicht genommenen Kur fragen. Ein Fragerecht bezüglich einer Schwangerschaft besteht grundsätzlich nicht. Ebenso ist die Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich kein Gegenstand des arbeitgeberseitigen Fragerechts.

Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen des Bewerbungsgespräches seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit zum Ausspruch einer Kündigung. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Eine Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages ab dem Zeitpunkt der Anfechtung.