Arbeitsrecht A von Z

FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.

Mein Arbeitgeber will mir kündigen. Wie hoch ist mein Anspruch auf eine Abfindung?

Im Gesetz ist ein einziger Fall geregelt, wonach der Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch erwirbt: Gemäß § 1 a Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit zahlen, wenn er zusammen mit einer betriebsbedingten Kündigung dem Arbeitnehmer diese Abfindung für den Fall versprochen hat, dass dieser gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt. Dem Arbeitnehmer steht es jedoch frei, ob er von diesem Angebot Gebrauch macht. Wenn er sich in einem Kündigungsschutzprozess bessere Chancen ausrechnet, wird er eher Klage erheben. Ist dies allerdings geschehen, kann der Arbeitnehmer – etwa bei ungünstigem Prozessverlauf – auf das Abfindungsangebot des Arbeitgebers nicht mehr zurückkommen.

Ansonsten gibt es nach einer Kündigung grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Nur bei dem seltenen Ausnahmefall der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat das Arbeitsgericht nach § 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung abhängig vom Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit bis zu maximal achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dabei bewegt sich die Höhe der Abfindungen je nach Lage des Einzelfalles im Allgemeinen zwischen 0,5 und einem Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Im Übrigen kann ein Anspruch auf eine Abfindung auch in einem Sozialplan, einem Tarifvertrag oder auch im Einzelvertrag geregelt sein. Die Höhe einer Abfindung wird dabei im Regelfall durch die Parameter „Lebensalter“, „Betriebszugehörigkeit“ und „Bruttomonatsverdienst“ bestimmt.

Die meisten Abfindungsansprüche werden jedoch in Aufhebungsverträgen geregelt.