Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert

09.02.2022 Kategorie:  Urteile und Recht

Foto: Andrey Popov – Shutterstock

Beschäftigte, die auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzen, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Ein Arbeitnehmer befand er sich auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro (Homeoffice). Üblicherweise begann er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.

Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Der Unfallversicherungsschutz beginne in einer Privatwohnung auf dem Weg zum Zwecke der erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers. Die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung eines Arbeitsunfalls war vor dem Sozialgericht erfolgreich, das Landessozialgericht beurteilte den Weg hingegen als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. 

Das Bundessozialgericht hat nun die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und damit dem Arbeitnehmer Recht gegeben (Urteil vom 8. Dezember 2021, Aktenzeichen B 2 U 4/21 R).

Das Gericht entschied, dass der Gang ins häusliche Büro zur erstmaligen Arbeitsaufnahme als Betriebsweg versichert war. Denn ein Betriebsweg sei auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden.

Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimme sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz der versicherten Person. Also danach, ob diese bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.

VAA-Praxistipp:
Gerade in der aktuellen Pandemielage arbeiten viele Menschen von zu Hause aus. Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil nun klargestellt – entgegen seiner früheren Rechtsprechung –, dass sie dabei hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter gestellt werden dürfen als die Beschäftigten vor Ort im Betrieb.

Weitere Artikel rund ums Arbeitsrecht gibt es im aktuellen VAA Magazin in der Rubrik Recht.