Nachweispflicht beim Arbeitsvertrag: Wen betrifft die Verschärfung?

10.08.2022 Kategorie:  Urteile und Recht

Foto: Stadtratte – iStock

Seit August 2022 gilt die neueste Anpassung des Nachweisgesetzes, das die arbeitgeberseitigen Nachweispflichten bei Arbeitsverträgen regelt. Vom Gesetz sind im Wesentlichen die Unternehmen betroffen – für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse halten sich die Veränderungen in Grenzen.

Mit dem überarbeiteten Nachweisgesetz (NachwG) sind die Nachweispflichten in erster Linie aus Arbeitgebersicht verschärft worden, insbesondere hinsichtlich der schriftlich nachzuweisenden Inhalte für ab dem 1. August 2022 neu geschlossene Arbeitsverträge. „Bei vor diesem Stichtag abgeschlossenen Verträgen ändert sich in der Praxis zunächst nichts,“ erläutert VAA-Hauptgeschäftsführer Stephan Gilow. „Allerdings haben die Arbeitnehmer gemäß § 5 NachwG das Recht, die Aushändigung einer Niederschrift mit den vorgeschriebenen Angaben ausdrücklich einzufordern.“ Für die Unternehmen gelten danach abgestufte Aushändigungsfristen von einer Woche und einem Monat für die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte. „Es hängt aber immer vom Einzelfall ab, was genau nachgereicht werden muss.“

Da die meisten Unternehmen schon sehr lange schriftliche Arbeitsverträge schließen, die bereits einen Großteil der geforderten Angaben abdecken, dürfte es sich Gilow zufolge um relativ wenige Ergänzungen handeln. „Dazu gehören beispielsweise Angaben zur Klageerhebung bei Kündigungen. Das sollte mit einem Muster selbst für gut ausgelastete HR-Abteilungen machbar sein, falls das wirklich jemand anfordern sollte.“

Grundsätzlich gilt also in Sachen Nachweisgesetz: Die Nachweispflichtverschärfung ist in erster Linie für Arbeitgeber relevant, nicht für die Beschäftigten. „Da spielt es keine Rolle, ob sie nun tariflich, außertariflich oder leitend angestellt sind“, fasst VAA-Hauptgeschäftsführer Stephan Gilow zusammen. „Und bei neuen Verträgen sind die Unternehmen in der Pflicht, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.“ Nur wenn die Verpflichtungen nicht erfüllt werden, bestehe für die Arbeitgeber Handlungspflicht mit einer Bußgelddrohung.

VAA-Praxistipp: In der Frage der konkreten Umsetzung der verschärften Nachweispflichten gibt es noch zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen. Für VAA-Mitglieder, denen neue Arbeitsverträge unterbreitet werden, gilt die Empfehlung, nichts voreilig zu unterschreiben und sich im Zweifel an den Juristischen Service des VAA zu wenden.

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