Arbeitnehmererfinderrecht geändert
Neuregelung vereinfacht und modernisiert
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen hat seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1957 wenig Änderungen erfahren. Die Grundprinzipien des Deutschen Arbeitnehmererfinderrechts haben sich damit bewährt. Kernpunkte der jetzigen Neuregelung sind Vereinfachungen bei Meldung einer Erfindung.
Im internationalen Vergleich nimmt Deutschland bei der Erteilung von Schutzrechten eine Spitzenposition ein. Mehr als 80% aller Patentanmeldungen in Deutschland stammen von Unternehmen und gehen damit auf Arbeitnehmer zurück. Innovationen innerhalb der Unternehmen sind eine wichtige Voraussetzung für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft insgesamt.
In diesem Zusammenhang war in der Vergangenheit Kritik an den zum Teil komplizierten Regelungen und langwierigen Verfahren des Arbeitnehmererfindungsgesetzes geübt worden. Mit den nunmehr beschlossenen Änderungen soll ein handhabbares Recht der Arbeitnehmererfindungen als unerlässliche Grundlage für eine leistungsfähige Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in den Unternehmen geschaffen werden.
Inanspruchnahme wird Regelfall
Der VAA hat die beschlossenen Änderungen – zumindest zum Teil – mit ausgelöst. Für eines seiner Mitglieder ging der VAA bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH entschied, dass eine Diensterfindung auch ohne förmliche Erfindungsmeldung frei wird. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber auf andere Weise die für eine Patentanmeldung wesentlichen Informationen erhalten hat und diese in eine Patentanmeldung umsetzt, dabei jedoch eine schriftliche Inanspruchnahmeerklärung innerhalb der Viermonatsfrist versäumt.
Für das VAA-Mitglied eine durchaus positive Entscheidung. Bei kleineren Unternehmen, bei denen die Kenntnis des Arbeitnehmererfindungsrechts häufig unzureichend ist, hat dieses Urteil jedoch zu Problemen geführt.
Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert: Die Inanspruchnahme gilt kraft Gesetzes als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Meldung freigibt. Damit wird die Inanspruchnahme einer gemeldeten Erfindung zur Regel, die Freigabe zur - ausdrücklich zu erklärenden - Ausnahme.
Weitere Änderungen betreffen das Schriftformerfordernis. Dieses wird durchgehend durch ein Textformerfordernis ersetzt. E-Mail und Fax sind jetzt zulässig. Schließlich ist die Möglichkeit der beschränkten Inanspruchnahme einer Erfindung entfallen. Es hat sich gezeigt, dass in der Praxis hiervon kaum Gebrauch gemacht wurde. Zu guter Letzt wurden die Vorschriften zur Insolvenz und verschiedene Regelungen über die Schiedsstelle aktualisiert und einige überflüssige oder überholte Regelungen aus dem Gesetz gestrichen.