Kirchensteuer: Neuregelungen bei der Geldanlage geplant
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Noch dürfen Kapitalanleger selbst entscheiden, ob sie ihrer Bank mitteilen, dass sie kirchensteuerpflichtig sind. Dieses Wahlrecht wird wegfallen – dann dürfen die Kreditinstitute bei der Finanzverwaltung in einem automatisierten Verfahren nachfragen, ob ihre Kunden kirchensteuerpflichtig sind.
Wenn ein Anleger heute seiner Bank mitteilt, dass er kirchensteuerpflichtig ist, behält die Bank neben der Abgeltungsteuer auch gleich die Kirchensteuer ein. Das ist praktisch – denn wenn die Bank nur die Abgeltungsteuer abführt, eigentlich aber auch Kirchensteuer gezahlt werden müsste, sind Anleger verpflichtet, die Kapitalerträge über die Anlage KAP nachzumelden. Dann wird die Kirchensteuer erst im Rahmen der Veranlagung über den Bescheid erhoben.
Das ändert sich künftig. Durch das jetzt vom Bundeskabinett verabschiedete EU-Beitreibungsgesetz können Kreditinstitute in Zukunft bei der Finanzverwaltung nachfragen, ob ihre Kunden kirchensteuerpflichtig sind. Dadurch wird die bestehende Übergangsregelung durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt und für Anleger entfällt das Wahlrecht, ob sie ihre Kirchensteuer sofort durch die Kreditinstitute einbehalten lassen möchten oder ob die Festsetzung erst viel später im Veranlagungsverfahren erfolgt. Dadurch soll insbesondere das Kirchensteueraufkommen zeitnäher als bislang erfasst werden. Zudem wird grundsätzlich sichergestellt, dass alle Sparer mit Konfession auch ihre geschuldete Kirchensteuer zahlen.
Die Kreditinstitute dürfen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, für welche ihrer Kunden eine Kirchensteuerpflicht besteht: Banken, Versicherungsunternehmen oder Bausparkassen fragen dann unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kunden einmal jährlich nach, ob der Kunde kirchensteuerpflichtig ist oder nicht. Auf diese Nachforschung hin teilt die Behörde dem Institut dann die Kirchensteuerpflicht mit der Angabe des für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatzes mit. Anschließend wird der Kirchensteuerbetrag an das Finanzamt des Kreditinstituts abgeführt und darüber hinaus die Steuer-Identifikationsnummer des betroffenen Anlegers übermittelt.
Die erste Anfrage hinsichtlich der Kirchensteuerpflicht soll im Spätsommer 2013 erfolgen, da die Institute die Kirchenabgabe bei Auszahlungen ab Oktober 2013 erstmals nach diesem automatisierten Abzugsverfahren einbehalten.
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