VAA Newsletter Ausgabe Juni 2009
- Nach Europawahl: Ringen um Klima-Milliardenhilfe
- Ergebnisse der VAA Einkommensumfrage
- Kürzung der Betriebsrenten abgewehrt
- Compliance: Pfeifen verpfeifen?
- Dr. Wilfried Rattke - Das Gewicht der Worte
- Kurzmeldungen, Termine und Links
Gesamten Newsletter als PDF laden
Kürzung der Betriebsrenten abgewehrt
Neues BAG-Urteil stärkt betriebliche Altersversorgung von Führungskräften
Die in 2003 erfolgte außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500 Euro führte bei zahlreichen Versorgungsordnungen zu – zum Teil erheblichen – Kürzungen der Betriebsrenten; nicht immer zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied.
Viele Versorgungsordnungen sehen vor, dass Einkommensbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in stärkerem Maß zu Betriebsrentenansprüchen beitragen als Einkommensbestandteile unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze („gespaltene Rentenformel“). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Einkommensbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht die gesetzliche Rente erhöhen und es deshalb zur Aufrechterhaltung eines akzeptablen Versorgungsniveaus erforderlich ist, diese Einkommensbestandteile mit einem höheren Verrentungssatz zu unterlegen. Eine solche gespaltene Rentenformel findet sich vor allem in endgehaltsbezogenen Zusagen.
Versorgungsordnungen sind zu ergänzen
Kommt es nun, wie in 2003 geschehen, zu einer außerplanmäßigen, drastischen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze, kann dies zu einer erheblichen Reduzierung der Betriebsrente führen. Dem trat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2009 indes entgegen.
Nach der entsprechenden Pressemitteilung des Gerichts sind Versorgungsordnungen mit einer gespaltenen Rentenformel durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in 2003 regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan so zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung berechnet.
Allerdings, so das Gericht, ist von der so errechneten Betriebsrente der Betrag abzuziehen, um den sich die gesetzliche Rente infolge der höheren Beitragszahlung erhöht hat.
VAA Praxis-Tipp:
Welche Auswirkungen diese Entscheidung für einzelne Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel im Detail hat, kann derzeit noch nicht abschließend bewertet werden. Hierzu müssen die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts abgewartet werden.
Die vollständige Fassung dieses Artikels sowie ein Interview mit Dieter Bartels, Leiter der Rechtsabteilung der Solvay Pharmaceuticals GmbH und Vorsitzender des Gesamtsprecherausschusses, zu dem vom VAA geführten Musterprozess sind in der Juni-Ausgabe des VAA Magazins veröffentlicht.
Der VAA ist Mitglied im Deutschen Führungskräfteverband ULA und im Europäischen Führungsverband Chemie FECCIA. Der VAA betreibt die VAA Services GmbH und die VAA Assekuranz Agentur GmbH
VAA Geschäftstelle Köln: Mohrenstraße 11-17, 50670 Köln, Telefon 0221 160010, E-Mail: info(at)vaa.de
VAA Büro Berlin: Kaiserdamm 31, 14057 Berlin, Tel. 030 3069840, E-Mail: info.berlin(at)vaa.de