Wettlauf um die Lebensversicherung

Streit um die Lebensversicherung: Die Erben hätten sie gern; der im Versicherungsvertrag Begünstigte aber auch. Wer sitzt am längeren Hebel?

Bürger: Dies kann die Stunde aufmerksamer Erben sein. Sie können das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers noch vor Zugang dieser Nachricht widerrufen. Dazu reicht eine einfache Mitteilung an den Begünstigten aus, die vorsorglich schriftlich erfolgen sollte.

VAA: Haben die Erben noch andere Möglichkeiten?

Bürger: Ja, sie können der Versicherung den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots an den Begünstigten entziehen. Weiß ein Bezugsberechtigter bis zum Todesfall des Versicherungsnehmers nichts von seiner Einsetzung, wird angenommen, dass die Versicherung mit Einsetzung des Bezugsberechtigten beauftragt wurde, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls – also dem Tode des Versicherungsnehmers – das Schenkungsangebot als Bote dem Bezugsberechtigten zu unterbreiten, indem er ihn über den Todesfall und die Lebensversicherung informiert. Reagiert dieser umgehend, indem er der Versicherung seine Bankverbindung nennt, wird dies als Annahmeerklärung (des unterbreiteten Schenkungsangebots) bewertet.

Zwischen dem Bekanntwerden des Todesfalls bei der Versicherung und entsprechender Benachrichtigung des Bezugsberechtigten können jedoch einige Tage vergehen, innerhalb derer die Erben die noch bestehende Widerrufsmöglichkeit nutzen können. Man spricht deshalb auch von einem „Wettlauf“ zwischen dem Versicherer als Boten, der den Begünstigten benachrichtigen will, und den Erben des Versicherungsnehmers, die den Zugang des Schenkungsangebots an den Begünstigten verhindern wollen. Der Schnellere siegt: Entweder die Versicherung mit der Nachricht von dem Anfall der Versicherungssumme oder die Erben mit dem Widerruf des noch nicht zugegangenen Schenkungsangebots.

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