Diensthandy: Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung
Die private Nutzung eines Diensthandys kann im Einzelfall zu einer fristlosen Kündigung führen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.
Ein Arbeitnehmer hatte während seines Urlaubs im Ausland über 100 private Gespräche über sein dienstliches Mobiltelefon geführt. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, ihre Diensthandys über eine gesonderte PIN auf eigene Kosten auch privat zu nutzen. Der Arbeitnehmer hatte für seine privaten Telefonate jedoch die dienstliche PIN genutzt, wodurch dem Arbeitgeber Kosten von mehr als 500 Euro in Rechnung gestellt wurden. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Dagegen klagte der der Arbeitnehmer mit der Begründung, er habe die PIN-Nummer irrtümlich verwechselt und der Arbeitgeber hätte ihn vor der Kündigung zunächst abmahnen müssen. Das Arbeitsgericht Frankfurt gab der Klage statt, weil der Kündigung keine Abmahnung vorausgegangen war (Urteil des ArbG Frankfurt vom 25.07.2011, Az. 17 Sa 153/11).
In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) wurde diese Entscheidung aufgehoben (Urteil des LAG Hessen vom 25.07.2011, Az. 17 Sa 153/11). Eine Abmahnung sei aufgrund der Schwere der Vertragsverletzung nicht notwendig gewesen. Es sei unglaubwürdig, dass der Arbeitnehmer in über 100 Einzelfällen die PIN verwechselt habe, so die LAG-Richter. Vielmehr lasse die Tatsache, dass er bereits bei früheren Auslandsaufenthalten den Dienstmodus privat genutzt habe, auf eine einheitliche Methode und nicht auf ein Versehen schließen.
Insgesamt sei das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität des Arbeitnehmers zerstört worden. Das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnis überwog aus Sicht des LAG daher die Interessen des Arbeitsnehmers, trotz dessen langjähriger Betriebszugehörigkeit.
VAA-Praxistipp
Eine fristlose Kündigung ist nur als Reaktion auf besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis rechtmäßig. So hob das LAG in einem Parallelverfahren, in dem der Arbeitnehmer das Diensthandy nicht in so massivem Umfang für private Zweck genutzt hatte, die fristlose Kündigung auf. In diesem Fall habe der Arbeitnehmer laut LAG ohne Schädigungsabsicht gehandelt und der Kündigung hätte eine Abmahnung vorausgehen müssen.
Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer dienstliche Arbeitsmittel nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers für private Zwecke nutzen. Bei der Überlassung von Diensthandys sieht das LAG sogar ein erhöhtes Vertrauensbedürfnis des Arbeitgebers, weil dieser die Nutzung im privaten Bereich nur sehr eingeschränkt kontrollieren könne.