EuGH: Urlaub verfällt nicht

Das deutsche Urlaubsgesetz sieht entgegegen der EG-Arbeitszeitrichtlinie vor, dass Alturlaub spätestens nach den ersten drei Monaten im neuen Jahr erlischt.

Wenige Tage nach Erlass der EuGH-Entscheidung hat das LAG Düsseldorf dem Kläger im Ausgangsfall Recht gegeben (Entscheidung vom 02.02.2009; 12 Sa 486/06). Normalerweise müssen europäische Richtlinien erst ins nationale Recht umgesetzt werden. EU-Bürger können aus EU-Richtlinien aber in bestimmten Konstellationen auch ohne nationale Umsetzungsgesetze Rechte herleiten. Die EU-Richtlinien müssen ihnen dann eindeutig Rechte im Verhältnis zum Staat verschaffen. Unter Privatleuten gelten die Richtlinien dagegen nicht unmittelbar. Da die öffentliche Hand hier Arbeitgeberin des Klägers war, konnte das LAG Düsseldorf sich mit seinem Urteil direkt auf die Richtlinie und das dazu ergangene EuGH-Urteil stützen. Es hat zudem festgestellt, dass man das Bundesurlaubsgesetz richtlinienkonform auslegen kann. Dabei ist zu unterscheiden: Nur der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen verfällt nicht, vertragliche oder tarifvertragliche Ansprüche dagegen schon.

VAA-Praxis-Tipp:

Der VAA beobachtet und informiert, wie die nächsten Gerichtsentscheidungen im Urlaubsrecht ausfallen. Es kommt darauf an, ob die Mehrzahl der deutschen Gerichte, wie das LAG Düsseldorf, die richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Bundesurlaubsgesetzes für möglich hält. Dann muss für Urlaubsstreitigkeiten, an denen nur Privatpersonen – und nicht die öffentliche Hand – beteiligt sind, nicht auf eine Anpassung des Bundesurlaubsgesetz gewartet werden. Entscheiden andere Gerichte rechtsdogmatisch vorsichtiger, dann wird für die Privatwirtschaft Rechtssicherheit ohne den Gesetzgeber nicht zu erlangen sein. Teuer wird es für die Unternehmen, früher oder später. Nicht genommener Urlaub ist abzugelten.

Zur EuGH-Entscheidung

 

 

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